Dienstvereinbarungen

DV Praxisanleitung

Dienstvereinbarung Praxisanleiter*innen nach der Protokollerklärung Nr.1a TVöD-SuE

zwischen dem Kindertagsstättenverband Harzer Land (Kitaverband), vertreten durch die Pädagogische Leitung Sabine Schlüter und der Mitarbeitendenvertretung Harzer Land (MAV) vertreten durch den Vorsitzenden Axel Peter.

 

Präambel

Die Einrichtungen des Kitaverbandes werden immer wieder von Auszubildenden verschiedener pädagogischer Ausbildungsstätten im Rahmen der Ausbildung für einen längeren Zeitraum aufgesucht. Diese Auszubildenden sind in den Alltag der Kitas zu integrieren und vom Fachpersonal (Praxisanleiter*in) zu begleiten.

Um diesen Mehraufwand der Praxisanleiter*innen wertzuschätzen, soll ihnen eine Zulage gewährt werden.

Die Zulagengewährung soll in dieser Dienstvereinbarung geregelt werden.

 

§1 Wer kann Praxisanleiter*in sein

Alle Erzieherinnen und Erzieher mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung. Eine Qualifizierung ist wünschenswert, z.B. die Fortbildung zum Praxismentor*in.

Der/die Praxisanleitende ist von der jeweiligen Kitaleitung für ein Jahr zu benennen und der Pädagogischen Leitung namentlich mitzuteilen.

 

§2 Zulagenhöhe

Höhe der Zulage sind maximal 70,00€ im Monat.

 

§3 Anspruch auf die Zulage

Anspruch auf die Zulage hat die/der Praxisanleitende, der/die mindesten 15% der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit für diese Tätigkeit aufwendet.

Die Praxisanleitung muss in der vertraglich festgelegten Regelarbeitszeit geschehen. Mehrarbeit und/oder Überstunden sind nicht vorgesehen.

Muss die praxisanleitende Person vertreten werden, hat die vertretende Person keinen Anspruch auf die Zulage, es sei denn, die Vertretung ist über einen langen Zeitraum.

 

§4 Berechnung des Anspruchs

Der Anspruch wird rückwirkend vierteljährlich berechnet und festgelegt. Urlaubs- und Krankheitstage werden bei der Berechnung rausgerechnet.

Es wird davon ausgegangen, dass während der Praktikantenbetreuung immer 15% Betreuungszeit anfallen und damit immer der Anspruch auf die Zulage gegeben ist.

 

 

Beispielrechnung

Ist ein Praktikant sechs Wochen in der Einrichtung, werden 17,50€ x 6=105,00€ gerechnet.

Ist eine Praktikantin drei Wochen in der Einrichtung werden 17,50€ x 3= 52,50€ gerechnet. 

Eine tägliche Berechnung entfällt (kaufmännische Rundung).

Sollten mehrere Mitarbeitende die Anleitung eines/einer Praktikant*in übernehmen, wird die Zeit nicht mehrfach gezählt.

Sollten mehrere Praktikant*innen gleichzeitig betreut werden, ändert sich nichts an der Dauer der Praxisanleitung.

Sollte der/die Praktikant*in das Praktikum nicht weiter wahrnehmen können, fällt ab diesem Zeitpunkt auch die Zulage weg.

 

§5 Beteiligung der MAV 

Wird die Tätigkeit als Praxisanleitung von einer Dauer von mehr als drei Monaten übertragen, ist die Mitarbeitervertretung gem. § 42 Buchst. d MVG.EKD zu beteiligen.

 

§6 Inkrafttreten und Kündigung

(1)  Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom/am 01.01.2023 in Kraft.
Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres/eines Monats, frühestens jedoch zum 31.12.2024 schriftlich gekündigt werden.

(2)  Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen unwirksam sind oder werden sollten, ist die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Für diesen Fall wird die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung ersetzt.

DV Arbeitszeit

Dienstvereinbarung

(gemäß § 36 MVG-EKD)

Arbeitszeitregelungen für Kindertagesstätten

zwischen ..


dem Ev.-luth. Kindertagesstättenverband Harzer Land und 


der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Harzer Land

1. Geltungsbereich

Gegenstand dieser Dienstvereinbarung sind Regelungen zur Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertagesstätten im Kindertagesstättenverband ,,Harzer Land“.

2. Personenkreis

Grundsätzlich gelten die folgenden Regelungen für alle Mitarbeiterinne und Mitarbeiter der Kindertagesstätten. Ausnahmen und abweichende Regelungen betreffen einer Rücksprache mit der pädagogischen Leitung des Kindertagesstättenverbandes, sowie der Zustimmung der Mitarbeitervertretung.


Ausgenommen sind Auszubildende, FSJ, BFD, sowie Praktikantinnen und Praktikanten.

3. Arbeitszeiten
3.1 Definition der Arbeitszeiten / Sollanwesenheit

Die Arbeitszeiten umfassen die Zeiten, die gemäß Dienstplan aufgeführt sind. Es muss in jeder Kindertagesstätte ein Dienstplan erstellt und auf Verlangen der MAV zur Mitbestimmung vorgelegt werden. Hierzu gehören die Betreuungszeiten der Kinder, Sonderdienste wie Früh-, Mittags- und Spätdienst sowie Verfügungszeiten bzw. technische und begleitende Dienste. Die täglich aufgeführten Arbeitszeiten ausschließlich der Pausen gelten als Sollanwesenheitszeit.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu Mehrarbeit oder Überstunden verpflichtet, sofern diese Regelung Bestandteil des unterzeichneten Arbeitsvertrages ist. Das Ausblieben von Mehrarbeit und Überstunden bedarf der Anordnung der pädagogischen Leitung oder der Leitung der Kindertagesstatte. Die Gründe der Mehrarbeits— und Überstunden sind unterschiedlicher Art und richten sich nach den betrieblichen Belangen der Kindertagesstatte, die Anordnung der Überstunden sollte rechtzeitig angekündigt werden.


Mehrarbeit sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten leisten und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.


Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. Die Arbeitsbefreiung für jede angeordnete Mehrarbeitsstunde und Überstunde betragt eineinviertel Stunde.


Im Krankheitsfall verfällt ein genehmigter Urlaub nicht. Werden jedoch geleistete Überstunden durch Freizeitausgleich abgebaut, so verfallen diese, wenn die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter erkrankt ist, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit wird unverzüglich angezeigt und durch ärztliches Attest nachgewiesen. Dann tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

3.2 Arbeitszeitkonten

1. Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit richtet sich nach §11 der DVO. Für die Berechnung des Durchschnittes der wöchentlichen Arbeitszeit gilt ein Zeitraum von 52 Wochen (Kalenderjahr). 


2. Die Betreuung der Kinder muss sichergestellt werden, ebenso die Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit als Verfügungszeit und hat Vorrang vor persönlichen Interessen bei der Einteilung der Arbeitszeit. Es gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Kindertagesstätten Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung.


3. Für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Darin wird die (wöchentlich) täglich zu erbringende Arbeitszeit laut Dienstplan sowie die tatsächlich geleistete (wöchentliche) Arbeitszeit eingetragen. Der Arbeitszeitkontostand wird wöchentlich vermerkt, die Leiterin oder der Leiter der Kindertagesstätte zeichnet monatlich die Kenntnisnahme des Arbeitszeitkontos ab. Damit gilt das Arbeitszeitkonto als genehmigt.


4. Die Mitarbeitenden erhalten monatlich eine Aufstellung über den aktuellen Stand der geleisteten Arbeitsstunden. Für die Einhaltung der Arbeitszeit ist jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter selbst verantwortlich. Die Mehrarbeits— und Überstunden bzw. Minderstunden sind in einem vorgegebenen Arbeitszeitennachweis zu dokumentieren. Als Vorlage hierzu dient eine Excel-Datei, die der Dienstvereinbarung beiliegt, sie richtet sich nach dem Dienstplan.


5. Zum Ende des Berechnungszeitraumes (31.12.), sollen die Zeitkonten ausgeglichen sein. Falls dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, sollen nicht mehr als die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit als Plus- oder die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit als Minusstunden in den neuen Berechnungszeitraum übertragen werden. Diese Übertragung muss von der Leitung der Einrichtung mit der Pädagogischen Leitung abgestimmt und von dieser schriftlich genehmigt werden. ‘


6. Berechnungszeitraum für die flexible Arbeitszeit ist das jeweilige Kalenderjahr.


Die Berechnung geht von der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit aus.

Die Nettoarbeitstage ergeben sich aus 365 Tagen im Berechnungszeitraum, abzüglich Sonnabende, Sonn- und Feiertage. 
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit errechnet sich aus der wöchentlichen Arbeitszeit geteilt durch 5 Tage.

Die Jahresarbeitszeit ergibt sich aus der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit multipliziert mit den Nettoarbeitstagen im Berechnungszeitraum.

3.3 Arbeitsschutzbestimmungen

Die Arbeitsschutzbestimmungen (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz,) bleiben unberührt.

3.4 Pausenregelung

Länger als 6 Stunden dürfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht ohne Pausen beschäftigt werden. Ist die tägliche Anwesenheitszeit länger als 6 Stunden, muss bei der Dienstplangestaltung die Mindestdauer der Pause zur Sollanwesenheitszeit dazugerechnet werden. Diese werden in der Erfassung der Gesamtstunden nicht als Arbeitszeit gewertet.


(Über 6 Std. = 1/2 Std. oder 2 x 1/4 Std. Pause, über 9 Std. 3/4 Std. Pause)

4. Ausgleich von Mehr- oder Minderzeiten

Mehr- oder Minderzeiten, die am Monatsende verbleiben, sind in den folgenden Monat zu übernehmen. Die Summe der Mehrarbeits— und Überstunden sollen die vertraglich vereinbarte Stundenzahl der Wochenarbeitszeit der jeweiligen Mitarbeiterin / des jeweiligen Mitarbeiters nicht überschreiten.


Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben grundsätzlich keinen Anspruch, die Mehrarbeitsstunden an ganzen oder zusammenhangenden Tagen zu nehmen. Je nach betrieblichen Belangen kann der Ausgleich einzelner Stunden am Anfang oder Ende einzelner Tage zum Ausgleich angeordnet werden. Die Leitung kann bis zu einen Tag vorher festlegen, dass Mehrarbeitsstunden abgebaut werden.


Diese Regelung berechtigt nicht dazu, bewusst Minderzeiten oder Mehrarbeits— und Überstunden anzusammeln, um Tage damit abzudecken.


Vorerst sind Urlaubstage für Schließzeiten einzuplanen. Grundsätzlich muss versucht werden, die anfallenden Aufgaben in der zur Verfügung stehenden Zeit zu schaffen, so dass Mehrarbeits— und Überstunden auf ein Minimum reduziert sind.


Vor Antritt einer Elternzeit, eines Dienststellenwechsels, (Arbeitsvertragsauflösung) oder einer längeren sonstigen Beurlaubung ist das Arbeitszeitkonto auszugleichen.

5. Verfügungszeit

Neben den Tätigkeiten, die in der Verfügungszeit wahrzunehmen sind, können vorbereitende Tätigkeiten für Ausflüge, Feste und weitere Veranstaltungen sowie die Durchführung dieser zu Zeitguthaben führen, da sie nicht vollständig in die Verfügungszeit fallen bzw. nicht durch / Arbeitszeitverschiebung geregelt werden können.


Hierfür ist die schriftliche Genehmigung bei der Pädagogischen oder Betriebswirtschaftlichen Leitung einzuholen.

6. Fortbildungen und Dienstreisen

Die tatsachlich verbrachte Zeit abzüglich 30 Minuten Mittagspause ist einzutragen. Findet die Fortbildung nicht in der Kita statt, ist die Wegezeit Arbeitszeit.

6.1 Dienstreisen

Bei sonstigen Dienstreisen (z.B. Fortbildungen, Studientage) außerhalb der Einrichtung wird die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme, abzüglich der Pausen, einschließlich der erforderlichen Wege- und Wartezeiten als Arbeitszeit berücksichtigt, höchstens jedoch 11 Stunden pro Arbeitstag.

7. Betriebsausflüge

Betriebsausflüge bieten u.a. die Gelegenheit, die Grundlagen einer guten Dienstgemeinschaft zu festigen und auszubauen. Dies wird aus Sicht des Trägers gefordert und unterstützt. Insofern befürwortet der Träger an je einem Tag pro Jahr die Durchführung eines Betriebsausfluges fi.ir die Kindertagesstatten ohne Kostenzuschuss. Bei Betriebsausflügen gilt die Sollanwesenheitszeit als Arbeitszeit. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen, sind stattdessen zur Arbeit


Seite 4 von 7 verpflichtet. In diesem Fall können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern nicht Urlaub oder Abbau des Zeitguthabens beantragt wird, in einer anderen Kita des Kindertagesstättenverbandes eingesetzt werden.

8. Übernachtungen

Übernachtungen finden innerhalb der Kindertagesstätte statt. Eine gesonderte Regelung tritt ein, wenn es sich um zwei- oder mehrtägige Veranstaltungen außerhalb der Kindertagesstätte handelt. Hier sind die Regelungen von Freizeiten anzuwenden.


Bei einer Übernachtung innerhalb der Kindertagesstatte gilt als Arbeitszeit die Zeit ab Beginn der Veranstaltung bis 23:00 Uhr und von 6:00 Uhr bis zum Ende der Veranstaltung. Fi.ir die Bereitschaftszeiten in der Nacht wird 1 Stunde als Arbeitszeit gewertet.

9. Feste und Gottesdienste

Die Vorbereitungen auf Feste und Gottesdienste gehören zur Verfügungszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bei Festen und Gottesdiensten gilt die Einsatzzeit als Arbeitszeit.


Die Leitung der Kindertagesstatte entscheidet darüber, welche Mitarbeitenden am Fest oder Gottesdienst und der Vorbereitung beteiligt ' sind.


Für angeordnete Dienste an Sonn- und Feiertagen gelten die jeweils im Tarifvertrag vereinbarten Stundenberechnungen.

10. Freizeiten

Als Arbeitszeit werden für jeden Tag der Teilnahme an einer Freizeit 10 Stunden berechnet, sofern sich nicht aus der Planung für den Ablauf der Freizeit eine geringere Arbeitszeit ergibt. Sollte die Freizeit mehr als 2 Tage dauern, wird bei dem An- und Abreisetag die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit in vollem Umfang berücksichtigt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten fi.ir die Dauer der Freizeit freie Fahrt, Unterkunft und Verpflegung.

11. Arztbesuche

Arztbesuche, ärztlich angeordnete Untersuchungen oder Behandlungen, sowie Vorsorgeuntersuchungen sind grundsätzlich in die Freizeit zu legen. Ist dies in Notfällen oder wegen entsprechender Sprechzeiten eines Arztes/Therapeuten nicht möglich, erhalt der/die Mitarbeitende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge. Ein schriftlicher Nachweis für diese Notwendigkeit ist beizubringen. Etwaige Kosten für die Bestätigung sind von den Mitarbeitenden selber zu tragen.


Inhalt eines solchen Nachweises

Frau/Herr … war heute bei mir von … bis … in ärztlicher Behandlung. Diese Behandlung war zwingend während der Arbeitszeit der/des Beschäftigten (hier wird die Arbeitszeit vom Arbeitgeber eingetragen) geboten.

 

12 Urlaubsregelung und Betriebsferien

1) Nach § 26 TV-L Abs. 1 Satz 1 ist unverändert das Kalenderjahr das Urlaubsjahr, cl. h. Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Resturlaubes in das folgende Kalenderjahr nach § 22 DienstVO i. V. m. § 8 NEUUr|VO (Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung) ist eine Ausnahmeregelung.


2) Sollte es nicht möglich gewesen sein, den Urlaub innerhalb des Urlaubsjahres zu verplanen, so werden die Mitarbeitenden Anfang November des Jahres auf die restlichen Urlaubstage hingewiesen. Es ist dann der Resturlaub des laufenden Jahres zu beantragen. Nach Rücksprache mit der Dienststellenleitung kann der Urlaub zur Gewährung im Folgejahr beantragt werden.


3) Urlaubsantrage sind grundsätzlich rechtzeitig und schriftlich mit einem Vorlauf von mind. 14 Tagen zu stellen. 


4) Genehmigter Urlaub und Zeitausgleich ist unwiderrufbar. Bei Notfällen in der Einrichtung kann in Ausnahmefällen der genehmigte Urlaub im gegenseitigen Einvernehmen widerrufen werden.


5) Ein Urlaubsantrag gilt als genehmigt mit Unterschrift des/der Vorgesetzten auf dem schriftlichen Urlaubsantrag.


6) Betriebsferien sind sechs bis zwölf Monate vor Beginn anzukündigen. 


7) Betriebsferien dürfen nicht langer als 3/5 des Jahresurlaubs betragen. 


8) Es besteht die Möglichkeit, dass die Kindertagesstättenleitung bis zu fünf weitere Tage Betriebsurlaub in Absprache mit dem Team durch eine qualifizierte Mehrheit der Anwesenden (3/4 Mehrheit) terminlich festlegt. 


9) Wird Urlaub beantragt und ist aus betrieblichen Gründen eine Entscheidung zwischen verschiedenen Urlaubsantragen notwendig, so gilt folgende Prioritätenlisten unter Berücksichtigung der Urlaubs Gewährung der Vorjahre (absteigend):


- Alleinerziehende ohne Unterbringungsmöglichkeit der Kinder


- Eltern mit schulpflichtigen Kindern (gilt nur während der Schulferien)


- Eltern mit KiTa—Kindern


- Lebenspartnern, die auf Schulferien/Betriebsurlaub angewiesen sind


- Familiare Anlässe


- Zahl der Urlaubstage

13. Schlussbestimmungen

(1) Diese Dienstvereinbarung tritt zumQ1.9.1.2.Q22in Kraft und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende schriftlich kündbar.


 (2) Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung ungültig sein oder ihre Gültigkeit aufgrund neuer Gesetzgebung oder Rechtsprechung verlieren, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt und weiterhin in Kraft.


(3) Eine Evaluation der DV soll zwei Jahre nach Inkrafttreten stattfinden.


(4) Verstöße gegen diese Dienstvereinbarung können in arbeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden.


Osterode am Harz, den ................................... ..

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